Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG§ 35a Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019